Arbeitslos melden: die ersten Schritte mit RAV und Arbeitslosenkasse
Wer die Stelle verliert, hat viele Fragen auf einmal. Hier sind die Schritte der ersten Wochen, der Reihe nach, mit den Fristen, die Sie kennen sollten. RAV und Arbeitslosenkasse begleiten Sie bei jedem Schritt.
1. Schon während der Kündigungsfrist suchen
Die Arbeitslosenversicherung verlangt, dass Sie alles tun, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (AVIG, Art. 17). Die Stellensuche beginnt also, sobald Sie wissen, dass Ihre Stelle endet, schon während der Kündigungsfrist. Halten Sie jede Bemühung fest: Das RAV kann die Nachweise der Bemühungen vor Ihrer Anmeldung verlangen.
2. Beim RAV anmelden
Sie müssen sich persönlich, so früh wie möglich, spätestens am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, anmelden (AVIG, Art. 17 Abs. 2). Die Anmeldung erfolgt online auf der Plattform der Arbeitslosenversicherung (Job-Room, auf arbeit.swiss) oder persönlich bei der zuständigen Amtsstelle Ihrer Gemeinde oder Region (AVIV, Art. 19).
- Halten Sie Ihre AHV-Nummer bereit: Sie wird bei der Anmeldung verlangt.
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des Anmeldedatums. Bewahren Sie sie auf.
- Tage vor der Anmeldung werden nicht entschädigt: Warten Sie nicht zu lange.
3. Eine Arbeitslosenkasse wählen
Die Entschädigung zahlt eine Arbeitslosenkasse, die Sie frei wählen: die öffentliche Kasse Ihres Kantons oder die Kasse einer Gewerkschaft oder eines Verbands. Ist die Rahmenfrist eröffnet, können Sie die Kasse nicht mehr wechseln (AVIG, Art. 20 Abs. 1).
4. Die Unterlagen sammeln
Für den ersten Monat verlangt die Kasse insbesondere (AVIV, Art. 29):
- den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
- die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre: Ihr letzter Arbeitgeber muss sie Ihnen spätestens eine Woche nach Ihrer Anfrage aushändigen (AVIG, Art. 20 Abs. 2);
- das monatliche Formular «Angaben der versicherten Person»;
- weitere Unterlagen, die die Kasse zur Prüfung Ihres Anspruchs verlangt.
Achtung Frist: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Monats geltend gemacht wird (AVIG, Art. 20 Abs. 3). Fehlt ein Dokument, senden Sie trotzdem, was Sie haben, und melden Sie, was noch folgt.
5. Das erste Beratungsgespräch
Ihre Personalberaterin oder Ihr Personalberater beim RAV klärt mit Ihnen Ihren Werdegang, die gesuchten Stellen und die Zahl der Arbeitsbemühungen pro Monat. Danach finden die Gespräche regelmässig statt, mindestens alle zwei Monate (AVIV, Art. 21). Sie müssen für das RAV innert eines Arbeitstages erreichbar sein.
6. Danach jeden Monat
- Ihre Nachweise der Arbeitsbemühungen (Formular 716.007) ans RAV, spätestens am 5. des Folgemonats.
- Das Formular «Angaben der versicherten Person» an die Kasse, gegebenenfalls mit der Bescheinigung über Zwischenverdienst.
- Die RAV-Gespräche und, wenn sie Ihnen angeboten werden, die Massnahmen (Kurse, Praktika), die Ihre Chancen verbessern.
Legen Sie ab dem ersten Tag ein Dossier an (auf Papier oder digital): Anmeldebestätigung, Bescheinigungen, Verfügungen der Kasse und Nachweise der Arbeitsbemühungen. Wer alles in Sekunden findet, spart sich viele Rückfragen.