Die Wartezeit: wie viele Tage bis zum ersten Taggeld?
Die ersten Tage der Arbeitslosigkeit werden nicht immer entschädigt: Das ist die Wartezeit. Wie lange sie dauert, hängt von Ihrem versicherten Verdienst und Ihrer Familiensituation ab, und manche Personen haben gar keine. Hier sind die Regeln.
Die allgemeine Wartezeit
Der Anspruch auf Entschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (AVIG, Art. 18 Abs. 1). Haben Sie keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, ist sie länger:
- 10 Tage bei einem versicherten Verdienst von 60 001 bis 90 000 Franken pro Jahr;
- 15 Tage bei einem versicherten Verdienst von 90 001 bis 125 000 Franken;
- 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000 Franken.
Wer keine allgemeine Wartezeit hat
Die Verordnung (AVIV, Art. 6a) hebt die allgemeine Wartezeit auf:
- wenn Ihr versicherter Verdienst 36 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
- wenn Ihr versicherter Verdienst zwischen 36 001 und 60 000 Franken liegt und Sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben.
Den versicherten Verdienst berechnet die Arbeitslosenkasse aus Ihren beitragspflichtigen Löhnen. Sie teilt Ihnen auch mit, welche Wartezeit für Sie gilt.
Nur einmal pro Rahmenfrist
Die allgemeine Wartezeit wird nur einmal während der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden. Finden Sie eine Stelle und werden innerhalb derselben Rahmenfrist wieder arbeitslos, fällt sie nicht erneut an. Es zählen nur Tage, an denen Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen: Anmeldung, Vermittlungsfähigkeit, Arbeitsbemühungen.
Die besonderen Wartezeiten
- Nach einer Ausbildung: Sind Sie von der Beitragszeit befreit, weil Sie in Ausbildung waren (Schule, Umschulung, Weiterbildung), beträgt die besondere Wartezeit 120 Tage (AVIV, Art. 6 Abs. 1). In dieser Zeit ist ein Berufspraktikum möglich oder, nach der obligatorischen Schulzeit, ein Motivationssemester.
- Andere Befreiungen von der Beitragszeit (zum Beispiel nach einer Scheidung oder einer langen Krankheit): 5 Tage besondere Wartezeit.
- Berufe mit üblicherweise kurzen Anstellungen (zum Beispiel Musikerin, Schauspieler, Künstlerin, Filmtechniker, Journalistin): in bestimmten Fällen ein Wartetag, einmal pro Kontrollperiode.
Eine besondere Wartezeit kommt zur allgemeinen Wartezeit hinzu.
Während der Wartezeit
Ihre Pflichten beginnen mit der Anmeldung, auch wenn noch kein Taggeld bezahlt wird: Arbeitsbemühungen, Nachweise spätestens am 5. des Folgemonats, RAV-Gespräche. Ein Tag, an dem diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zählt nicht zur Wartezeit, die sich entsprechend verlängert. Eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird nach der Wartezeit vollzogen (AVIV, Art. 45 Abs. 2).
Planen Sie für den ersten Monat eine Reserve ein: Mit der Wartezeit und der Bearbeitung durch die Kasse kann die erste Zahlung mehrere Wochen nach dem Ende Ihrer Stelle eintreffen.