Zumutbare Arbeit: welche Stelle muss man annehmen?
Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie jede zumutbare Arbeit annehmen. Aber nicht jede Stelle ist zumutbar: Das Gesetz setzt Grenzen, etwa beim Lohn, beim Arbeitsweg oder bei der Gesundheit. Das sollten Sie wissen, bevor Sie zu- oder absagen.
Die Regel
Grundsätzlich müssen Sie jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (AVIG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3). Das gilt für Stellen, die Ihnen das RAV zuweist, ebenso wie für Angebote eines Arbeitgebers. Die Stelle kann auch ausserhalb Ihres bisherigen Berufs liegen.
Was nicht zumutbar ist
Nach dem Gesetz (AVIG, Art. 16 Abs. 2) ist insbesondere eine Arbeit nicht zumutbar, die:
- den berufs- und ortsüblichen Bedingungen nicht entspricht, namentlich den Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen;
- nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt (diese Ausnahme gilt nicht für Personen unter 30 Jahren);
- Ihrem Alter, Ihren persönlichen Verhältnissen oder Ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist;
- die Wiederbeschäftigung in Ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit Aussicht besteht;
- in einem Betrieb zu leisten ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
- einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg erfordert, ohne angemessene Unterkunft am Arbeitsort;
- eine ständige Abrufbereitschaft über den garantierten Beschäftigungsumfang hinaus verlangt;
- einen Lohn von weniger als 70 % Ihres versicherten Verdienstes einbringt, ausser Sie erhalten Kompensationszahlungen (Zwischenverdienst).
Was eine Ablehnung kostet
Eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund abzulehnen, ist ein schweres Verschulden: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert 31 bis 60 Tage (AVIV, Art. 45). Diese Tage werden von der Höchstzahl der Taggelder abgezogen (AVIG, Art. 30 Abs. 3), und wiederholte Einstellungen dauern länger.
Nach der Rechtsprechung kann ein Verhalten, das die Anstellung scheitern lässt, etwa eine absichtlich nachlässige Bewerbung oder ein Gespräch, in dem man den Arbeitgeber abschreckt, wie eine Ablehnung behandelt werden.
Wenn Sie eine Stelle für unzumutbar halten
- Sprechen Sie vor einer Absage mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater beim RAV und erklären Sie den Grund.
- Stützen Sie sich wenn möglich auf ein Dokument: Arztzeugnis, Fahrplan, angebotener Lohn.
- Halten Sie den Austausch schriftlich fest.
- Erscheint Ihnen eine Einstellungsverfügung ungerecht, können Sie innert der darin genannten Frist Einsprache erheben.
Bewerben Sie sich auf eine vom RAV zugewiesene Stelle immer und mit sorgfältigen Unterlagen, und tragen Sie die Zeile mit angekreuztem Feld «Zuweisung RAV» in Ihr Monatsformular ein.